Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „TV “Jahn“ Köln-Wahn 1909“ mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Register Nr. VR 6252 eingetragen.
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Porz.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt durch die Förderung des Leistungs- und Breitensportes unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege im Rahmen seiner Zielsetzung gemäß Paragraph 2 (2) folgende, ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
    1. Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung, sozialen Integration und Lebensfreude.
    2. Bildung und Erziehung Kinder und Jugendlicher unter Beachtung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Gesichtspunkte
    3. Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Jugendorganisationen sowie Pflege der internationalen Verständigung
    4. Organisation, Durchführung und Teilnahme an Ferien- und Freizeitveranstaltungen sowie an Wettkämpfen.
    5. Innerhalb der Vereins werden Abteilungen für die einzelnen Sportarten eingerichtet und Sonderkurse angeboten. Die Abteilungen werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  3. Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Ausgaben, welche die Höhe der in der Finanzordnung festgelegten Grenze übersteigen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands
  4. Der Verein bekennt sich zum Amateursport.
  5. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
  6. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gewinne, Mittel und Vergütungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die nachgewiesenen Auslagen können ggf. erstattet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vorstandsmitglieder können Angestellte oder Arbeitnehmer des Vereins sein, in allen anderen Fällen sind die Inhaber von Vereinsämtern ehrenamtlich tätig. Für angestellte Arbeitnehmer des Vereins dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist möglich (siehe Finanzordnung).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche oder jede juristische Person beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die fördernde Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person beantragen die bereit ist, die Vereinsziele und Vereinszweck durch einen Förderbeitrag zu unterstützen.
  3. Fördernde Mitglieder besitzen weder ein aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Liquidation, Vergleichs- oder Insolvenzantrag. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Schluss des Kalendervierteljahres, wenn die Kündigung sechs Wochen vor Ablauf dieser Frist erklärt wurde. Eine Beitragsrückzahlung ist ausgeschlossen. Erfüllt ein Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder verletzt es die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder seiner Ziele, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinsmitglieder haben Beiträge zu entrichten
  2. Die jährliche Beitragshöhe wird für ordentliche und fördernde Mitglieder durch die Finanzordnung geregelt. Die Finanzordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:              

a)    die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann auch die Bildung eines Beirates und Ehrenrates beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten oder Bekanntgabe im redaktionellen Teil des Kölner-Stadtanzeigers oder vom Porzer Wochenspiegel oder ausnahmsweise auch schriftlich.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge, über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn drei Mitglieder des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins oder dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
  5. Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:
    • Geschäftsberichte
    • Kassenbericht
    • Entlastung des Vorstandes und ggf.
    • Neuwahlen
    • Bestellung von zwei Kassenprüfern
    • Behandlung von Anträgen
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für das Verfahren einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt sinngemäß das Reglement der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden Sport, dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und dem stellvertretenden Vorsitzenden für Verwaltung (Geschäftsführer). Die Vorstände sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. entfällt
  3. entfällt
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem Schriftführenden
    2. jeweils einem weiteren Beisitzenden, der als Leiter der durch Vorstandsbeschluss festgelegten Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt worden ist.
  5. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes erstreckt sich auf drei Jahre, falls nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Zeitraum beschließt.
  6. Der geschäftsführende Vorstand lädt zur Vorstandssitzung ein, bestimmt die Geschäftsordnung, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung an. Die Vorstandsbeschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll wird in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt.
  7. Gegen das Votum des geschäftsführenden Vorstandes können im Gesamtvorstand keine Beschlüsse mit wirtschaftlichen Konsequenzen gefasst werden.
  8. Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Vereinsmitglieder sein.

§ 9 Beirat

Der Beirat des Vereins besteht aus Mitgliedern, die sich in Bezug auf den Vereinszweck besonders profiliert haben und sich aktiv an den Vereinsaufgaben beteiligen. Sie werden vom Vorstand berufen und können auch von diesem wieder abberufen werden. Der Beirat berät den Vorstand.

§ 10 Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen beschließen.
  2. Ein Arbeitskreis arbeitet weitestgehend selbständig. Die Aufgabenstellung für einen Arbeitskreis wird vom Vorstand definiert. Veröffentlichungen von Ergebnissen oder Planungen von Aktivitäten sind mit dem Vorstand zu koordinieren. Die Arbeitskreise können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstands bedarf.

§ 10 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Köln zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Köln.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16. Mai 2018 in Kraft.

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