1. Mitgliedsbeiträge / Vergütungen
1.1 Jedes Mitglied hat Beiträge zu zahlen. Die aufgeführten Beiträge gelten ab 01.07.2022.
1.2 Der Grundbeitrag für Erwachsene beträgt pro Jahr € 192,00 bzw. pro Quartal € 48,00. Der Jahresgrundbeitrag für Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler/-innen (gegen Nachweis) beträgt €126,00 bzw. pro Quartal € 31,50. Studierende und Auszubildende zahlen gegen Nachweis einen ermäßigten Jahresgrundbeitrag von € 138,00 bzw. einen Quartalsgrundbeitrag in Höhe von € 34,50.
1.2.1 Die Ermäßigung wird nur bei unaufgeforderter rechtzeitiger Vorlage des Nachweises für das jeweilige Semester / Schuljahr (ab 18 Jahre) / Ausbildungsjahr gewährt. Ansonsten wird der Beitrag automatisch auf den Erwachsenentarif umgestellt.
1.3 Die einzelnen Abteilungen können durch eine Abteilungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zusätzlich zum Quartalsgrundbeitrag ein Aufgeld für die Abteilung als Ganzes oder einzelne Gruppen beschließen und erheben. Ein entsprechend gefasster Beschluss ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
1.4 Für die Badmintonabteilung ist ein quartalsweises Aufgeld in Höhe von € 15,00 für Teilnehmende am Ligasport, für die übrigen Teilnehmenden in Höhe von € 12,00 bzw. ermäßigt € 9,00 für Schüler/-innen und Studierende zu entrichten.
1.5 Für die Abteilungen Handball und die Sportgruppen Pilates, Yoga und Bodyshaping ist jeweils ein quartalsweises Aufgeld von € 9,00 für Erwachsene bzw. ermäßigt € 6,00 für Schülerinnen, Schüler und Studierende zu entrichten. Für die Rhythmische Sportgymnastik wird ein quartalsweises Aufgeld von € 9,00, für die Sportgruppen Leistungsriege und Aufbauleistungsriege in Höhe von € 15,00 im Quartal für jeweils alle Teilnehmenden erhoben.
1.6 Beim Eltern/Kind-Turnen beträgt der Quartalsbeitrag für das Kind € 31,50. Der Quartalsbeitrag des teilnehmenden Elternteils beträgt € 15,00, sofern er kein anderes Sportangebot des Vereins in Anspruch nimmt.
1.7 Für die Mitglieder der Herzsport- und Orthopädiegruppen beträgt der Beitrag pro Quartal € 66,00 bei einmaliger wöchentlicher Teilnahme bzw. € 90,00 bei zweimaliger wöchentlicher Teilnahme. Für die Mitglieder der Lungensportgruppe beträgt der Quartalsbeitrag € 66,00.
1.8 Der Verein kann neben den bestehenden Reha-Gruppen zusätzliche Sportkurse einrichten. Über die Art und Dauer der Kurse sowie die Höhe der Kursgebühren entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
1.9 Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern erhalten einen Familienrabatt; in diesem Fall beträgt der Quartalsbeitrag zusammen € 96,00 wenn zwei Erziehungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind bzw. ein Erziehungsberechtigter und mindestens zwei minderjährige Kinder Vereinsmitglieder sind. Das Aufgeld wird entsprechend 1.3 bis 1.5 bei Teilnahme in einer der genannten Sportarten fällig.
1.10 Mitglieder, die auf Dauer oder mindestens für ein volles Kalenderjahr kein Sportangebot des Vereins wahrnehmen, können auf Antrag einen Inaktivenbeitrag erhalten. In diesem Fall beträgt der Quartalsbeitrag € 24,00.
1.11 Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig für jedes neue Mitglied € 15,00.
1.12 Vorstandsmitglieder, entsprechend § 8 (1) u. (4) der Satzung, werden für die Zeit ihrer Vorstandsfunktion vom Beitrag befreit.
1.13 Ehrenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Vereinsheimverwaltung erhalten eine Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal € 60,00 im Monat.
1.14 Die Vergütungen der Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Trainerinnen, Trainer und Vereinsangestellten sind vertraglich geregelt.
1.15 Über andere oder weitergehende Rabatte, Beitragskürzungen oder Nachlässe und Aufschläge entscheidet der Vorstand nach den Erfordernissen des Einzelfalles und jeweils für das laufende Kalenderjahr.
2. Beitragszahlung
1.1 Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht. Wenn ein Mitglied die dazu notwendige Vollmacht nicht erteilt, so entscheidet der Vorstand über etwaige Konsequenzen für den Fortbestand der Mitgliedschaft.
1.2 Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich jeweils zu Quartalsbeginn im Voraus erhoben, soweit nicht halbjährliche oder jährliche Vorauszahlung vereinbart ist. Buchungsgebühren der Geldinstitute, die dadurch entstehen, dass das bezogene Konto beim Abbuchungstermin nicht die erforderliche Deckung aufweist, trägt das Mitglied.
1.3 Es besteht kein Anspruch auf Erstattung ordnungsgemäß berechneter und gezahlter Beiträge.
1.4 Sollte aufgrund nicht rechtzeitiger Beitragszahlung eine Mahnung durch den Verein erforderlich sein, wird eine Mahngebühr in Höhe von € 10,00 erhoben.
1.5 Zahlt ein Mitglied nicht innerhalb von vierzehn Tagen den fälligen Mitgliedsbeitrag plus anfallende Gebühren, wird die weitere Teilnahme an den Sportangeboten des Vereins untersagt. Das Mitglied kann im Wiederholungsfall aus dem Verein ausgeschlossen werden. Durch diesen Ausschluss erlischt aber die Beitragsforderung für die Dauer der Mitgliedschaft nicht.
3. Sonderbeiträge, Spenden
3.1 Wer die Ziele des Vereins, insbesondere seine Jugendarbeit oder seine Leistungsgruppen in besonderer Weise unterstützen will, kann eine fördernde Mitgliedschaft begründen oder Einmalzahlungen (Spenden) leisten.
3.2 – entfällt –
3.3 Über den Empfang dieser Zahlungen werden Spendenquittungen erteilt.
4. Haushalts- und Kassenführung
4.1 Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
4.2 Zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr auf, der alle erwarteten Einnahmen und Ausgaben enthält und die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Vereins bildet. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
4.3 Der Haushaltsplan wird der Jahreshauptversammlung vorgelegt.
4.4 Kassenführung
Dem für das Finanzwesen zuständigen Vorstandsmitglied obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Einnahmen- und Ausgabenvollzug
- Buchführung und Rechnungslegung
- Jahresabschluss und monatliche Kassenberichte an den Vorstand
- Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltes
Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. Eine ordnungsgemäße Zahlungsanweisung liegt bei bestehenden Verträgen, entsprechenden Vorstandsbeschlüssen und genehmigten Haushaltsansätzen vor. Bei Einzelausgaben einer Abteilung, die den Wert von € 100,00 überschreiten, ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands und des Abteilungsleiters erforderlich.
4.5 Die Aufnahme von Krediten kann der Vorstand nur insoweit beschließen, als ihre vollständige Tilgung im auf das Jahr der Kreditaufnahme folgenden Geschäftsjahr gesichert ist.
4.6 Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschriften des stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und des Vorsitzenden oder in seiner Vertretung eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Im Falle der Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 2 genügen die Unterschriften des stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und des zuständigen Abteilungsleiters.
4.7 Über alle Einnahmen und Ausgaben (bar oder unbar) muss ein Kassenbeleg nachgewiesen werden, der den Zahlungstag, den Betrag und den Verwendungszweck bezeichnet. Über alle geldlichen Geschäftsfälle ist in geeigneter Weise Buch zu führen.
4.8 Alle Rechnungen sind vor der Weiterleitung an das Finanzwesen vom stellvertretenden Vorsitzenden für die Geschäftsführung oder dem zuständigen Abteilungsleiter sachlich richtig zu bescheinigen. Anschaffungen ab einem Einkaufswert von € 100,00 sind in einem Inventarverzeichnis beim stellvertretenden Vorsitzenden für die Geschäftsführung zu registrieren. Die Registernummer ist auf dem Rechnungsbeleg zu vermerken.
5. Revision
5.1 Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer (Revisoren) prüfen regelmäßig, ob die Buchführung mit den Belegen übereinstimmt, die Ausgaben angemessen sind und den Beschlüssen entsprechen. Die Angemessenheitsprüfung ist zugleich die Prüfung der wirtschaftlichen Vereinsführung.
5.2 Die Kassenprüfer berichten der Jahreshauptversammlung über ihre Feststellungen und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Mit der Annahme des Entlastungsantrages übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
6. Jahresabschluss, Rechenschaftsbericht
6.1 Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festzustellen. Entsprechendes gilt für die Vermögensrechnung. Dazu wird ein Steuerberatungsbüro beauftragt.
6.2 Die Ermittlungen sind gemäß den aktuellen gesetzlichen Regelungen abzuschließen, damit der Vorstand den Jahresabschluss förmlich beschließen kann.
6.3 Der Rechenschaftsbericht besteht aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Vermögensrechnung.
6.4 Der Rechenschaftsbericht ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Jahreshauptversammlung zu erteilen.
7. Sonstiges
Diese Finanzordnung ersetzt alle bisherigen Finanzordnungen.
TV „Jahn“ Köln-Wahn 1909 e.V.
Köln, den 24.05.2022