Aus den Abteilungen

Satzungsentwurf zur Mitgliederversammlung am 09.06.

Auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2010 wird u.a. der Antrag auf Neufassung der Vereinssatzung gestellt. Die Neufassung der Satzung kann vorab hier eingesehen und als PDF heruntergeladen werden.

Neufassung der Satzung des TV „Jahn“ Köln-Wahn – Downloadversion (PDF)

Neufassung der Satzung des TV Jahn Köln-Wahn 1909 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 1909 gegründete Verein führt den Namen TV „Jahn” Köln-Wahn 1909 e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 6252 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Volksgesundheit und des öffentlichen Gesundheitswesens.

1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrie-bes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveran-staltungen
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seeli-schen und geistigen Wohlbefindens
i) die Förderung von Kunst und Kultur
j) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehören-den Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wer-tes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtbezirks-Sportverband 7
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein-tritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschrift-verfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minder-jährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitrags-schulden ihrer Kinder aufzukommen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung be-ginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gülti-gen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der be-stehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie wer-den per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
– durch Tod;
– durch Auflösung des Vereins;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) un-ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berück-sichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mit-zuteilen.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wo-chen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungs-spezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erho-ben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitrags-festsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-aufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Ein-gang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren er-lassen.

9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversamm-lung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. Auch minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind zu Mitgliederversammlungen zwingend einzuladen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– die Jugendversammlung
– der Gesamtvorstand

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Auf-wandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Ver-tragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der ge-schäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustel-len. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungs-gemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeits-rechtliche Direkti-onsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan-spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuer-rechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederver-sammlung hat spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten oder Bekanntgabe in der örtlichen Presse, im Internet, per E-mail oder ausnahmsweise auch schriftlich.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf ge-heime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine ge-heime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Sat-zung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abge-gebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimm-berechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mit-gliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu über-senden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesord-nung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3) Entlastung des Vorstands;

4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5) Wahl der Kassenprüfer;

6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberu-fung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand ver-langt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem Finanzvorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführen-den Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, auf-gabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vor-stand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführen-den Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsfüh-renden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäfts-führende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-send sind.

7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 18 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus – den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, – den Abteilungsleitern, – dem Jugendwart.

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: – Die Aufstellung des Haushaltsent-wurfs und eventueller Nachträge. – Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederver-sammlung. – etc.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min-destens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 19 Abteilungen

1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vor-stand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abtei-lungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mit-gliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abtei-lungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvor-stands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Bu-chungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Be-richt.

§ 21 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht über-steigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verur-sachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen er-leiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;’
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzuläs-sig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehören-den Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 23 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vier-tel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an:
Förderverein Hospiz Köln-Porz e.V.
Am Leuschhof 25
51145 Köln-Porz-Urbach
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es aus-schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.06.2010 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.